Künstliche Intelligenz: Die Muster-Betriebsvereinbarung für Sie als Betriebsrat

Der Einsatz von KI kann Arbeitsverfahren und -abläufe in erheblichem Maß beeinflussen. Er wirkt sich somit unmittelbar auf Ihre Kolleginnen und Kollegen aus. Zum Glück stellt § 90 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) klar, dass Sie als Betriebsrat unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu unterrichten sind, wenn Ihr Arbeitgeber plant, KI im Betrieb einzusetzen. Darauf sollten Sie als Betriebsrat immer bestehen. Denn KI wird immer stärker in die Arbeitsprozesse einbezogen. Und nicht zu vergessen:

Fragen wie „Kann KI Weisungen erteilen?“ stehen immer häufiger im Raum.

Das, und die Gefahren, die damit verbunden sein können, hat die Europäische Union (EU) erkannt. Die EU-Mitgliedstaaten haben im vergangenen Sommer das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die neue Bundesregierung hat bis zum 2.8.2025 eine Aufsichtsstruktur zur nationalen Umsetzung des Gesetzes festzulegen.

Nichtsdestotrotz haben Sie als Betriebsrat schon jetzt zahlreiche Handlungsmöglichkeiten aus dem BetrVG:

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil Ordnung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb betroffen sein können.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil es um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geht.
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, weil auch Regelungen für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz eine Rolle spielen.
90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Möchte Ihr Arbeitgeber im Betrieb KI einführen, muss er Sie als Betriebsrat über die Planungen rechtzeitig und unter Vorlage aller Unterlagen unterrichten (§). Fordern Sie die Informationen.
Unzweifelhaft ist ChatGPT zur Leistung- und Verhaltenskontrolle in der Lage, wenn die personenbezogenen Daten dem Zugriff des Arbeitgebers nicht verschlossen sind.

Beispiel 1:
Ihr Arbeitgeber kauft ChatGPT in der Enterprise-Version. Er weist Ihre Kolleginnen und Kollegen an, ChatGPT für ihre Arbeit zu nutzen.

Folge: Ihre Mitbestimmung ist zweifelsfrei gegeben. Denn Ihr Arbeitgeber kann ChatGPT damit nutzen, um die Leistung der Beschäftigten zu kontrollieren.

Beispiel 2:
Ihr Arbeitgeber stellt es seinen Beschäftigten frei, ob sie ChatGPT nutzen oder nicht. Die Beschäftigten können im Betrieb nur den dienstlichen Account nutzen.

Folge: Zwar gibt openai (Anbieter von ChatGPT) an, dass nur die Nutzer innerhalb einer Organisation ihre Konversationen mit dem Chatbot sehen können. Doch gehört in diesem Fall der Account zweifellos dem Unternehmen. Entweder kennt Ihr Arbeitgeber die Login-Daten oder er könnte in Zweifelsfällen eine Arbeitnehmerin oder einen die Login-Daten zu verraten.

Dann könnte er sich im vom Arbeitnehmer genutzten Account anmelden. Und wenn die entsprechende Funktion aktiviert ist, kann Ihr Arbeitgeber dann die Chat-Historie einsehen. Er kann kontrollieren, welche Eingaben („Prompts“) der Arbeitnehmer gemacht hat und welche Art von Konversation er mit dem Chatbot geführt hat.

Allein das reicht schon für ein Mitbestimmungsrecht!

Was Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslöst – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Enterprise-Lizenz handelt oder Ihr Arbeitgeber den Beschäftigten eine kostenpflichtige oder kostenfreie Account-Version auf dem Dienstrechner im Dienstaccount bereitstellt.

Tipp: Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung zu Chat GPT

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ChatGPT ist definitiv sinnvoll! Denn hier können Sie regeln, dass Ihr Arbeitgeber das System nicht für Leistungs- und Verhaltenskontrollen einsetzt. Es geht also darum, dass Ihr Arbeitgeber keinen Zugriff auf die in ChatGPT generierten Leistungs- und/oder Verhaltensdaten Zugriff nimmt.

Noch besser ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung ChatGPT, die auf technischer Ebene die Maßgabe aufstellt, dass personenbezogene Leistungs-/Verhaltensdaten gar nicht erst generiert werden.

Wichtig:
Daneben gibt es noch weitere Bereiche, die in Ihrer Betriebsvereinbarung nicht fehlen sollten:

Datenschutzrecht. Hier geht es einerseits um personenbezogene Daten, die in das System eingegeben werden könnten.  Aus diesem Grund sollte Ihre Betriebsvereinbarung für ChatGPT vorsehen, dass die Eingabe von personenbezogenen Daten (und erst recht besondere Kategorien von personenbezogenen Daten) untersagt ist. Dies betrifft sowohl die Arbeitgeberseite wie auch die Beschäftigten.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Auch die Eingabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollten sie in der Betriebsvereinbarung zu ChatGPT regeln – und die Eingabe damit strikt untersagen.

Tipp:
Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung habe ich heute auch für Sie:

Muster-Betriebsvereinbarung: Künstliche Intelligenz im Unternehmen
Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird über die Einführung von Systemen der Künstliche Intelligenz (KI) folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:

Präambel

Der Einsatz künstlicher Intelligenz verändert die Arbeitsbedingungen und eröffnet Chancen. Er ist aber auch mit Risiken verbunden. Die Vereinbarung setzt Rahmenbedingungen und verpflichtet zu einer Interessenabwägung, welche die Chancen und Risiken für das Unternehmen sowie mögliche Vor- und Nachteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ins Verhältnis setzt.

Der Arbeitgeber behält stets im Blick, dass KI-Systeme fehlbar sind und ihre Effizienz von der Qualität der Daten, den Algorithmen, der Bewertung der Ausgabe sowie dem Training der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abhängt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens). Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass alle IT-Systeme künftig nicht nur unter die (Rahmen-)Betriebsvereinbarung … fallen, sondern zusätzlich auch in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung zur KI fallen, sofern es sich um Hardware oder Software-Systeme handelt, die auf Basis von Algorithmen ein nicht festgelegtes Verhalten oder maschinelles, also eigenständiges, Lernen aufweisen, über Big Data Analytics verfügen und zielorientiert arbeiten.

§ 2 Zweck

Ziel der KI-Systeme ist die datengestützte Vorbereitung bestmöglicher Entscheidungen. Deshalb ersetzen KI-Systeme in keinem Fall die Entscheidung eines Menschen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich vielmehr einig, dass bei der Anwendung von KI-Systemen das Letztentscheidungsrecht grundsätzlich beim Menschen bleibt. Ziel ist es, dass KI-Systeme entsprechende Entscheidungen grundsätzlich nur vorbereiten.

§ 3 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat im Rahmen der Einführung eines KI-Systems im Unternehmen unverzüglich vollständig über das jeweilige System sowie die bekannten Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu unterrichten.

Er hat dem Betriebsrat dabei auch Details, wie das System auf welche Datenquelle zurückgreift und wie die Daten durch die eingesetzten Algorithmen verarbeitet werden, mitzuteilen. Von dieser Informationspflicht sind auch die Features erfasst, die verwendet werden, um einen Algorithmus zu trainieren, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Als weiteren Punkt in diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, erläutert zu bekommen, wie etwaige gewonnene Daten bereinigt, gelöscht, anonymisiert bzw. pseudonymisiert werden.

§ 4 Diskriminierungsverbot

Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass vor der Einführung eines KI-Systems sorgfältig zu prüfen ist, dass der von dem KI-System verwendete Algorithmus diskriminierungsfrei im Sinne des § 7, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) arbeitet. KI-Systeme müssen gerechte, nicht-diskriminierende Vorschläge liefern.

Der Arbeitgeber hat deshalb nachzuweisen, dass die KI-Systeme mit geeigneten Methoden auf Diskriminierungsfreiheit und Fairness geprüft wurden. Sollte sich in einem Fall herausstellen, dass ein Algorithmus diesen Anforderungen nicht genügt, ist er so abzuändern, dass er die Qualitätsmerkmale erreicht, bzw. für den Fall, dass das nicht möglich ist, ist seine Anwendung zu unterlassen.

§ 5 Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Rechte der Beschäftigten bleiben unberührt. Sollten Empfehlungen eines KI-Systems erwiesenermaßen fehlerhaft sein, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung.

§ 6 Verhaltens- und Leistungskontrolle

Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich einig, dass jegliche Form einer Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch ein KI-System unzulässig ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies in einer separaten Vereinbarung zu dem konkreten KI-System mit den jeweiligen Betroffenen ausdrücklich vereinbart wird.

§ 7 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst frühzeitig und vollständig über die Einführung und Ziele von KI-Systemen zu unterrichten. Er wird mögliche Einwände und Anregungen aus der Belegschaft mit aller Ernsthaftigkeit prüfen.

§ 8 Kontrollrechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten befugt, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung einschließlich zusätzlicher Vereinbarungen zu diesem Thema nach § 80 BetrVG zu überwachen. Dazu gehört vor allem die Qualitätssicherung der Daten.

§ 9 Gemeinsame Ethikkommission

Arbeitgeber und Betriebsrat bilden eine gemeinsame Ethikkommission. Ihre Aufgabe ist es, Anregungen und Beschwerden aus der Belegschaft gemeinsam zu bearbeiten. Die Ethikkommission tritt einmal pro Quartal zusammen, um die mit den KI-Systemen gesammelten Erfahrungen zusammenzutragen und zu bewerten.

§ 10 Meinungsverschiedenheiten

Sollten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung in eine Auseinandersetzung geraten, können beide Parteien die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende beendet werden. Arbeitgeber und Betriebsrat werden zudem 1 Jahr nach Inkrafttreten gemeinsam den notwendigen Anpassungsbedarf prüfen.

Ort, Datum, Unterschriften

Telearbeit

Telearbeit erfreut sich bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch weiterhin großer Beliebtheit. Ein Großteil der Arbeitgeber sieht diese Arbeitsform immer kritischer. Deshalb holen gerade viele Arbeitgeber, vor allem aus Konzernen und anderen großen Unternehmen, die Kolleginnen und Kollegen weitgehend zurück ins Büro. Sie verlangen, die Homeoffice-Tage auf 1–2 Tage in der Woche zu reduzieren. Allerdings müssen auch diese Tage rechtlich gut abgesichert sein. Als Betriebsrat sollten Sie sich dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Telearbeit erfüllt.

Was ist Telearbeit?
Telearbeit ist eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeit. Kollegen, die in Telearbeit tätig sind, haben ihren Arbeitsplatz nicht im Betrieb. Sie nutzen einen Schreibtisch bei sich zu Hause oder in einer anderen Einrichtung.

Hier reden Sie mit
Als Betriebsrat haben Sie bei der Einführung von Telearbeit umfassende Mitbestimmungsrechte. Ihr Arbeitgeber muss Sie bereits im Planungsstadium zur Einführung der Telearbeit unterrichten und sich mit Ihnen beraten. Ihr Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie rechtzeitig und umfassend beteiligt, indem er Sie

- über die Planung von technischen Anlagen, auch EDV-Anlagen, von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen informiert,
- anhand von Unterlagen zur eigenen Information ins Bild setzt sowie
- bei den vorgesehenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Arbeit informiert.

Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Telearbeit können Sie nur zweckmäßig wahrnehmen, wenn Sie alle erforderlichen Informationen von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Individuelle Vereinbarung zur Telearbeit
Jeder Fall ist anders. Das gilt auch im Hinblick auf die Erledigung von Aufgaben im Homeoffice. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Kolleginnen und Kollegen auch bei Bestehen einer Betriebsvereinbarung ihre Vorstellungen von der Telearbeit in einer individuellen Vereinbarung regeln. Wie eine solche aussehen könnte, entnehmen Sie dem folgenden Muster.

Muster: Eckpunkte für eine individuelle Vereinbarung zur Telearbeit

1. Der Arbeitnehmer … wird ab dem … auf einem Telearbeitsplatz beschäftigt. Er verrichtet seine Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz, sofern nicht die Arbeit im Betrieb ausdrücklich angeordnet ist.

2. Der häusliche Arbeitsplatz befindet sich in der Wohnung des Arbeitnehmers. Der Raum ist für die Erledigung der Aufgaben unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet. Sofern es sich bei dem vorgesehenen Arbeitsplatz um einen vom Arbeitnehmer angemieteten Raum handelt, muss er nachweisen, dass der Eigentümer mit der Nutzung als Heimarbeitsplatz einverstanden ist.

3. Kann die Arbeitsleistung durch Störungen oder Schäden an den Arbeitsmitteln nicht am häuslichen Arbeitsplatz erbracht werden, ist die Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen.

4. Während der Telearbeit gelten die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Zu diesen Zeiten hat der Arbeitnehmer an seinem häuslichen Arbeitsplatz seine Arbeitsleistung zu erfüllen. Der Arbeitnehmer beachtet die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen und etwaige Beschäftigungsverbote.

Der Arbeitnehmer hat betriebs- und selbstbestimmte Arbeitszeiten in einem Arbeitszeitbuch, das elektronisch zu führen ist, festzuhalten und dieses auf Verlangen des Arbeitgebers jederzeit, zumindest aber am Ende eines jeden Monats, seinem Vorgesetzten vorzulegen.

5. Der Arbeitnehmer stellt sicher, dass die jeweils geltenden Arbeitsschutzbestimmungen am Telearbeitsplatz eingehalten werden.

6. Die Kosten der Unterhaltung des häuslichen Telearbeitsplatzes und des Büroraums werden durch den Arbeitgeber mit einer Pauschale in Höhe von monatlich … € abgegolten.

Überraschung: Befristeter Arbeitsvertrag trotz vorheriger Unbefristung wirksam

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wurde im Juni 2023 unbefristet eingestellt. Nach einigen Monaten äußerte der Arbeitgeber Zweifel an ihrer Eignung und schlug vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.04.2024 zu beenden. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin bis dahin in einer anderen Abteilung arbeitet und bei entsprechender Bewährung die Möglichkeit einer Wiedereinstellung besteht. Als die Befristung auslief, endete das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin klagte. Sie hielt die Befristung für unwirksam.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30.04.2024 wirksam ist (Urteil vom 22.Oktober 2024 , Az. 22 Ca 6090/24).

Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage geschlossen. Diese Vereinbarung ist rechtlich zulässig. Eine Befristung zur Erprobung ist in der Praxis nicht ungewöhnlich. Vor allem dann nicht, wenn ein Arbeitgeber Zweifel an der Eignung einer neuen Arbeitnehmerin oder einem neuen Arbeitnehmer hat und ihr oder ihm eine weitere Bewährungschance einräumen möchte.

Das bedeutet das Urteil für Sie als Betriebsrat

Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags einvernehmlich eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren können, insbesondere wenn Zweifel an der Eignung bestehen. Als Betriebsrat sollten Sie in solchen Fällen darauf achten, dass die Interessen der Arbeitnehmer gewahrt bleiben und die Vereinbarungen transparent sowie fair gestaltet sind. Es ist wichtig, die betroffenen Mitarbeiter über ihre Rechte aufzuklären und sie bei Bedarf zu unterstützen, um sicherzustellen, dass keine Benachteiligung entsteht. Deshalb hier schnell das Wichtigste für Sie zum Thema „Befristung zur Erprobung“:

Befristung zur Erprobung – darauf kommt es an

Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können Arbeitgeber Beschäftigte befristet zur Erprobung einstellen. Damit lässt sich auch die normale Probezeit von 6 Monaten verlängern. Aber es kommt auf 4 Voraussetzungen an:
Ihr Arbeitgeber muss mit der oder dem Betroffenen vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit einen vorsorglichen Aufhebungsvertrag für einen nach der Probezeit liegenden Zeitpunkt schließen.
In diesem Aufhebungsvertrag wird geregelt, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der verlängerten Probezeit automatisch endet.
Überzeugt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin auch innerhalb der verlängerten Probezeit nicht, greift der Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Erreichen des vorher festgelegten Zeitpunktes.
Dieser Trick mit dem Aufhebungsvertrag ist zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Vereinbarungen für nicht rechtsmissbräuchlich und damit für voll wirksam (07.03.2002, 2 AZR 93/01).

ALLGEMEINES

Nicht immer glauben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, dass diese tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind. Schnell hegen einige Arbeitgeber den Verdacht, dass ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Das ist nicht erst seit den Tesla-Hausbesuchen der Fall. Hat ein Arbeitgeber den Verdacht, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, lassen die jeweiligen Arbeitgeber ihre Beschäftigten manchmal durch einen Detektiv observieren. Tut das ein Arbeitgeber allerdings unrechtmäßig, kann das teuer für ihn werden. Aber lesen Sie selbst, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem solchen Fall kürzlich entschieden hat (25.7.2024, Az. 8 AZR 225/23).

Arbeitgeber lässt arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter überwachen

Der Fall: Der Arbeitnehmer war bereits seit dem Jahr 2009 in verschiedenen Positionen im Vertrieb bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Kerngeschäft des Arbeitgebers waren Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich des Digitaldrucks und des digitalen Dokument-Managements.

Der Beschäftigte hatte sich Anfang Februar 2022 arbeitsunfähig krankgemeldet. Am 4.2.2022 teilte er dem Geschäftsführer des Unternehmens seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer außerhalb der Arbeitszeit erlittenen Verletzung mit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde zunächst bis zum 18. Februar 2022 ausgestellt.

Mit einer Folgebescheinigung wurde dann die Arbeitsunfähigkeit bis zum 4.3.2022 attestiert.

Der Arbeitgeber glaubte dem Beschäftigten nicht. Das rührte u. a. daher, dass es vorher zu Auseinandersetzungen zwischen der Geschäftsführung und dem Mitarbeiter über die ihm übertragenen Aufgaben gegeben hatte. Der Arbeitgeber beauftragte deshalb eine Detektei und ließ den Arbeitnehmer in der Zeit vom 25.2.2022 bis zum 4.3.2022 überwachen. Der eingesetzte Detektiv notierte dabei u. a. auch Beobachtungen zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. So protokollierte er zum Beispiel, dass der arbeitsunfähig Krankgemeldete sein Bein nachzog.

Das änderte jedoch nichts an der Einstellung des Arbeitgebers. Er war auch nach den Ergebnissen der Überwachung davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte. Deshalb kündigte er dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Diese hatte Erfolg.

Arbeitnehmer verlangt Schadenersatz nach DSGVO

In dieser Entscheidung vor dem BAG ging es nur noch um die Rechtmäßigkeit des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Denn der Arbeitnehmer hielt die Überwachung durch den Privatdetektiv für rechtswidrig. Er vertrat den Standpunkt, dass diese ein schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre sei. Denn die Detektive hatten ihn nicht nur in der Öffentlichkeit observiert, sondern auch im Eingangsbereichs seines Hauses. Zudem hatten sie ihn auch auf seiner Terrasse beobachtet.

BAG spricht Arbeitnehmer Schadenersatz zu

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer

Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO habe. Und zwar in Höhe von 1.500 €. Die Richter hielten die Überwachung nicht für erforderlich und deshalb für rechtswidrig. Sie stellten zudem klar, dass der Beweiswert des ärztlichen Attests hoch sei. Hier hatten die Richter keine Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt.

Richter halten Dokumentation nicht für notwendig

Dabei monierten sie vor allem, dass es sich bei der Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands des Arbeitnehmers, u. a. des Gangs, zum Teil um Gesundheitsdaten i. S. v. Art. 9 i. V. m. Art. 4 Nr. 15 DSGVO gehandelt habe. Der Arbeitgeber habe als Verantwortlicher im Rahmen der Observation ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet. Das hielten die Richter allerdings hier für nicht erforderlich und nicht in Ordnung.

Fazit: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadenersatz

Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unrechtmäßig von einem Privatdetektiv überwachen, riskiert er einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers. Hier war an diesem Schadenersatzanspruch wegen der heimlichen Beobachtungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers im häuslichen Umfeld und des dadurch erlittenen Schadens nicht zu rütteln.

Homeoffice? Das hier darf Ihr Arbeitgeber niemals machen!

Ein aktueller Fall des LAG Köln (Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23) zeigt, wie wichtig gut begründete Entscheidungen des Arbeitgebers sind – vor allem, wenn es um Versetzungen und den Widerruf von Homeoffice-Regelungen geht. Oder andersherum:

Ohne nachvollziehbare Begründung kann er nicht plötzlich „Nein“ zum Homeoffice sagen!

Der Fall im Überblick

Ein Arbeitgeber schloss einen Betriebsteil und versetzte einen Mitarbeiter, der bisher 80 % im Homeoffice arbeitete, kurzfristig an einen 500 Kilometer entfernten Standort. Zumindest wollte er das tun. Gleichzeitig entzog er die Homeoffice-Erlaubnis. Doch der Arbeitnehmer klagte dagegen – und gewann!

Das Urteil: Unwirksame Versetzung und Änderungskündigung

Das Gericht entschied, dass sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung unwirksam sind.

Der Arbeitgeber konnte keine nachvollziehbaren, dringenden betrieblichen Erfordernisse nachweisen, die diese Maßnahmen rechtfertigten. Insbesondere war unklar, warum die Tätigkeit nicht weiterhin aus dem Homeoffice hätte erbracht werden können. Der Arbeitgeber war nicht in der Lage, eine schlüssige Begründung zu liefern, und verlor den Prozess.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Änderungskündigung nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entsprach: Sie war weder sozial gerechtfertigt noch durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet.

Was ich Ihnen empfehle denn?

Dieses Urteil zeigt deutlich: Eine Versetzung oder der Widerruf von Homeoffice-Regelungen muss gut begründet sein. Machen Sie deshalb in ähnlichen Fällen Folgendes:

Dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG prüfen

Maßnahmen wie Versetzungen oder Änderungskündigungen müssen durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein. Beispiele hierfür sind:

Betriebsschließung oder -verlagerung: Wenn ein Standort geschlossen wird und die Arbeit an einem anderen Standort zwingend erledigt werden muss.
Notwendige Präsenz vor Ort: Wenn Tätigkeiten vor Ort ausgeführt werden müssen, z. B. bei direktem Kundenkontakt oder durch enge Zusammenarbeit im Team.
Änderung der Unternehmensstruktur: Z. B. wenn alle Mitarbeitenden an einem neuen zentralen Standort zusammengeführt werden sollen.

Begründung der Homeoffice-Aufhebung hinterfragen

Die bloße Behauptung, dass Homeoffice nicht mehr möglich sei, reicht nicht aus. Es müssen konkrete Gründe vorgelegt werden, etwa:

Technische oder organisatorische Hindernisse, die ein Arbeiten von zu Hause unmöglich machen.
Höhere Kosten oder Effizienzverluste durch die Arbeit im Homeoffice.

Auf Sozialverträglichkeit bestehen

Eine Versetzung über mehrere Hundert Kilometer kann erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation eines Mitarbeiters haben. Der Arbeitgeber muss bei solchen Entscheidungen immer auch die Zumutbarkeit abwägen. In diesem Fall war die Entfernung von 500 Kilometern offensichtlich nicht zumutbar.

Mitbestimmungsrechte nutzen

Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen nach § 99 BetrVG. Bestehen Sie darauf, dass alle Maßnahmen im Detail begründet werden. Eine rein willkürliche Entscheidung ist unzulässig. Schlichtweg.

Fazit:

Das Urteil des LAG Köln ist eine klare Mahnung an Arbeitgeber: Veränderungen im Arbeitsalltag, sei es durch Versetzungen oder die Aufhebung von Homeoffice-Regelungen, müssen gut durchdacht und begründet sein.

Das Urteil stärkt Ihre Position. Ein sorgfältiger Blick auf die Begründungen und eine aktive Nutzung der Mitbestimmungsrechte sind entscheidend, um die Interessen der Beschäftigten zu schützen und willkürliche Entscheidungen zu verhindern.

Urlaubsübertragung ist kein Automatismus. Helfen Sie als Betriebsrat!

So langsam nähert sich das Jahr seinem Ende entgegen. Möglicherweise haben noch einige Ihrer Kolleginnen und Kollegen Urlaubstage aus diesem Jahr noch nicht genommen. Achtung: Hier gilt:

Die Urlaubsübertragung ist kein Automatismus. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen in einer Betriebsratsinformation jetzt noch darauf hin, dass das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Das heißt, Urlaub muss in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er entsteht. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen möglich.


Beispiel:

Ihr Kollege Ludwig Richter ist passionierter Segler. Für 2025 plant er eine 10-wöchige Reise ans Mittelmeer. Er möchte aber keinen unbezahlten Urlaub nehmen, sondern einen großen Teil seines Urlaubs aus 2024 „aufsparen“ und im Jahr 2025 dann mit dem Jahresurlaub kombinieren.

Folge: Diese Übertragung ist nicht erlaubt. Ihr Arbeitgeber kann diese „Urlaubsplanung“ leicht untersagen. Sie ist kein Grund, diese Übertragung beanspruchen zu können.

Wann wird übertragen?

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Kollegin oder des Kollegen liegende Gründe dies rechtfertigen. Damit soll verhindert werden, dass Urlaubsansprüche auf das nächste Kalenderjahr im übertriebenen Maße verlagert werden.

Achtung:

Liegt ein Übertragungstatbestand vor, das heißt, lagen dringende betriebliche oder in der Person der Kollegin oder des Kollegen liegende Gründe vor, sodass der Urlaubsanspruch nicht während des Urlaubsjahres erfüllt werden konnte, verschiebt sich die zeitliche Grenze des Urlaubsanspruchs von Gesetzes wegen, also automatisch, vom 31.12. eines Jahres auf den 31.03. des Folgejahres.

Doch da wäre noch etwas:

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Beschäftigten regelmäßig über ihre noch offenen Urlaubsansprüche zu informieren. Dabei muss er mitteilen, wie viel Urlaubstage noch offen sind. Zudem muss er die Beschäftigten darauf hinweisen, dass der Urlaub rechtzeitig zu nehmen ist, weil er ansonsten verfällt.

► Ohne Aufforderung, offenen Urlaub nehmen zu müssen, tritt keine Verjährung bestehender Urlaubsansprüche ein! Der nicht genommene Urlaub verfällt nicht, er gilt weiter fort

Müssen wir unsere Überstundenkonten auf null reduzieren?

Frage: Unser Arbeitgeber hat uns angekündigt, dass er befürchtet, für unseren Betrieb Kurzarbeit anmelden zu müssen. Er hat deshalb alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, ihre Überstunden abzubauen. Und zwar auf null. Wir fragen uns, ob wir dem Verlangen wirklich folgen müssen. Vor allem interessiert uns, ob das für alle Überstunden gilt. Sind nicht Überstunden, die sich bereits länger als ein Jahr auf einem entsprechenden Arbeitszeitkonto befinden, geschützt?

Antwort: Überstunden sind weitgehend zunächst abzubauen

Die reguläre Kurzarbeit (in Zeiten der Pandemie gab es Sonderregeln) setzt voraus, dass der Arbeitgeber zunächst prüft, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann. Die Regelung zielt auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben ab. Sie setzt selbstverständlich voraus, dass in Ihrem Betrieb eine entsprechende Regelung besteht. Davon gehe ich an dieser Stelle aus. Überstunden sind deshalb grundsätzlich abzubauen, bevor Kurzarbeit beantragt wird.

Diese Arbeitszeitguthaben sind geschützt

Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind allerdings geschützt und sind deshalb nicht bzw. in einem bestimmten Rahmen nicht abzubauen.
Ich nehme an, dass Sie mit Ihrer Frage, ob ein potenzieller Abbau für alle Guthaben gilt, auf diese geschützten Guthaben anspielen.

Folgende Arbeitszeitguthaben sind vom vorherigen Abbau ausgenommen:

Arbeitszeitguthaben, deren Umfang 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer übersteigt;
Arbeitszeitguthaben, die länger als 1 Jahr unverändert bestanden haben;
Arbeitszeitguthaben, die vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und 50 Stunden nicht übersteigen;

Arbeitszeitguthaben, die zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart sind und 150 Std. nicht übersteigen sowie geschützte Wertguthaben i. S. d. § 7c Sozialgesetzbuch IV,vor allem vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifikation oder Zeiten vor einer Rente wegen Alter.
Wie Sie sehen, sind Überstunden, die länger als 1 Jahr unverändert auf dem Arbeitszeitkonto bestanden haben, nicht zunächst abzubauen.

Sollte das auf Überstundenguthaben Ihrer Kolleginnen und Kollegen zutreffen, sollten diese bzw. Sie, wenn es mehrere Beschäftigte betrifft, Ihren Arbeitgeber auf die Regelung hinweisen

Arbeitgeber und Betriebsrat haben eine neue Pflicht beim Googeln von Bewerbern

Es ist keine Seltenheit: Arbeitgeber suchen online nach Informationen über Bewerberinnen und Bewerber, bevor sie diese einstellen. Doch seit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2024 (Az. 12 Sa 1007/23) gilt:
Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerber informieren, wenn sie eine Google-Recherche durchgeführt haben.
Das Gericht hat klargestellt:  

1. Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO  
Wenn Ihr Arbeitgeber eine Google-Recherche durchführt, muss er Bewerberinnen und Bewerber darüber informieren, dass diese Datenerhebung erfolgt ist.  

2. Präzise Beschreibung der erhobenen Daten
Die Information muss so genau sein, dass Bewerber die Risiken einschätzen können, die mit der Verarbeitung dieser Daten verbunden sind.
 
3. Schadenersatz bei Verstößen  
Wird diese Pflicht verletzt und die gewonnenen Daten verarbeitet, haben Betroffene einen  Entschädigungsanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.  

Beispiel:
Ein Unternehmen sucht eine Führungskraft. Während des Auswahlprozesses googelt der Personalleiter die Bewerberinnen und Bewerber und stößt bei einem von ihnen auf einen Zeitungsartikel, der über eine frühere strafrechtliche Verurteilung berichtet.
Die Information führt zur Ablehnung der Bewerbung. Der Bewerber wird jedoch nicht darüber informiert, dass eine Google-Recherche stattgefunden hat.  

Folge: Erfährt der Bewerber von der Recherche, kann er erfolgreich auf Schadenersatz klagen, schließlich hat dieser Arbeitgeber deutlich gegen die DSGVO verstoßen.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Betriebsrat
Als Betriebsrat haben Sie die Aufgabe, die Einhaltung von Datenschutzvorschriften im Bewerbungsverfahren zu überwachen (§ 80 BetrVG). Insbesondere im Rahmen Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Einstellungen (gemäß § 99 BetrVG) sollten Sie darauf achten, dass die neuen Regeln befolgt werden.  Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber.

Doch da wäre noch etwas:
Was gilt eigentlich, wenn Sie als Betriebsrat selbst Google nutzen, um mehr über Bewerberinnen und Bewerber zu erfahren?

Klare Antwort:  
Die DSGVO macht hier keinen Unterschied: Auch Sie sind verpflichtet, Bewerber über eine solche Recherche zu informieren, falls diese Ergebnisse Einfluss auf Ihre Mitwirkung oder Zustimmung haben.


Zwei wichtige Tipps:
1. Sicherstellen, dass der Arbeitgeber transparent informiert

Fordern Sie vom Arbeitgeber eine Datenschutzerklärung, die den Bewerbern klar darlegt, welche Datenquellen genutzt werden (z. B. Google, Social Media) und welche Informationen verarbeitet werden.
 
2. Datenschutz im eigenen Handeln beachten
Wenn Sie als Betriebsrat Recherchen durchführen, müssen Sie dieselben DSGVO-Regeln beachten. Klären Sie Bewerber darüber auf, falls Sie ihre Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen verwenden bzw. verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber, dass er seine Erklärung entsprechend ergänzt.
Diese Erklärung könnte so aussehen wie das folgende Muster. Wichtig: Sie sollte rechtzeitig an Bewerber ausgehändigt werden, z. B. mit der Eingangsbestätigung der Bewerbung.

Muster einer Datenschutzerklärung des Arbeitgebers für Online-Recherchen im Bewerbungsverfahren  

Datenschutzerklärung für das Bewerbungsverfahren

Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,
wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Tätigkeit in unserem Unternehmen. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten hat für uns einen hohen Stellenwert. Nachfolgend informieren wir Sie gemäß Art. 13 und Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
[Name des Unternehmens]  
[Adresse des Unternehmens]  
[Name des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden]  
[E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten]

2. Zweck der Datenverarbeitung:
Die von Ihnen im Rahmen Ihrer Bewerbung übermittelten Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Bewerbung und zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet.

3. Erhobene Daten:
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erheben wir folgende Kategorien personenbezogener Daten:
Von Ihnen bereitgestellte Informationen (z. B. Lebenslauf, Anschreiben, Zeugnisse)  
Angaben, die Sie uns in Vorstellungsgesprächen mitteilen  
Öffentlich zugängliche Informationen, die im Rahmen von Online-Recherchen (z. B. über Google) ermittelt werden

4. Online-Recherchen und verwendete Quellen:
Zur Ergänzung Ihrer Bewerbungsunterlagen können wir öffentlich zugängliche Informationen aus folgenden Quellen nutzen:
Suchmaschinen (z. B. Google)  
Berufsnetzwerke (z. B. LinkedIn, Xing)  
Soziale Medien (z. B. Facebook, Instagram)  
Veröffentlichte Artikel oder Beiträge (z. B. in Online-Medien)  
Hinweis: Sollten wir und/oder der Betriebsrat im Rahmen solcher Recherchen personenbezogene Daten über Sie erheben, informieren wir Sie darüber spätestens in Ihrem Vorstellungsgespräch.

5. Rechtsgrundlage der Verarbeitung:
Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsanbahnung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber).

6. Ihre Rechte:
Sie haben das Recht:
Auskunft über die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO),  unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen zu lassen (Art. 16 DSGVO),  
unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung Ihrer Daten zu verlangen (Art. 17 DSGVO),  
die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zu fordern (Art. 18 DSGVO),  
der Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen (Art. 21 DSGVO),  
Ihre Daten in einem übertragbaren Format zu erhalten (Art. 20 DSGVO).  

7. Kontakt und Beschwerden:
Für Fragen oder Anliegen können Sie sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

Mit freundlichen Grüßen  
[Unterschrift]  
[Name und Position]

Welche Mitbestimmungsrechte haben Sie haben Sie bei der Arbeitszeit?

Checkliste: Hält Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeitrecht ein?
Ja
Nein

1. Personalplanung:
Die Arbeitszeitangelegenheiten sind mitbestimmungspflichtig. Ihr Arbeitgeber hat Sie bei Fragen wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, über Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochentage und Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit gefragt?

Längere Arbeitszeit als 8 Stunden täglich sowie die von geringfügig Beschäftigten zeichnet Ihr Arbeitgeber auf und bewahrt die entsprechenden Unterlagen 2 Jahre lang auf?

Arbeitszeitänderungen darf Ihr Arbeitgeber nicht einfach anordnen. Er muss sie vielmehr mit dem Betroffenen absprechen bzw. wenn es sich um eine grundsätzliche Änderung handelt, von der eine ganze Anzahl von Arbeitsverhältnissen betroffen sind, mit Ihnen als Betriebsrat einvernehmlich aushandeln. Tut er das?

Hält Ihr Arbeitgeber die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, der entsprechenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ein und legt sie für jeden Kollegen zugänglich aus?

Können Sie alle Fragen mit Ja beantworten, hält Ihr Arbeitgeber die wichtigsten Angelegenheiten im Arbeitszeitrecht ein.

Wie Sie wann mitbestimmen

Hier muss Ihr Arbeitgeber Sie in Sachen Arbeitszeit beteiligen Hier entscheidet Ihr Arbeitgeber allein Arbeitsbereitschaft: Dabei handelt es sich um Zeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer sofort bereit ist, seine volle Tätigkeit aufzunehmen. Wöchentliche Arbeitszeit: Eine sehr wichtige Frage zur Arbeitszeit, nämlich diejenige, wie lange ein Arbeitnehmer arbeiten muss, ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entscheiden Ihr Arbeitgeber und der betreffende Arbeitnehmer allein durch eine individuelle Vereinbarung, z. B. einen Arbeitsvertrag. Dabei müssen sie allerdings die Grenzen des Arbeitszeitvertrags einhalten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Arbeitszeit in einem Tarifvertrag festgeschrieben ist.

Bereitschaftsdienst

Hier muss Ihr Arbeitgeber Sie in Sachen Arbeitszeit beteiligen Hier entscheidet Ihr Arbeitgeber allein Dieser liegt vor, wenn sich ein Kollege außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Aufstockung der Arbeitszeit: Will eine Teilzeitkraft die Arbeitszeit erhöhen, können Ihr Arbeitgeber und der Beschäftigte das allein vereinbaren. Denn Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) greift hier nicht. Allerdings können Sie auf Ihre Beteiligung bestehen, wenn der Kollege so viele Stunden mehr arbeiten will, dass die Aufstockung einer Neueinstellung gleichkommt. Zudem müssen in Ihrem Betrieb mehr als 20 Beschäftigte tätig sein. Denn dann greift Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.

Dienstreisen

Hier muss Ihr Arbeitgeber Sie in Sachen Arbeitszeit beteiligen Hier entscheidet Ihr Arbeitgeber allein Eine Dienstreise ist gegeben, wenn ein Kollege vorübergehend aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort außerhalb seiner bzw. ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Dauer und Lage der Betriebsnutzungszeit: Darunter versteht man die Zeit, in der im Betrieb Ihres Arbeitgebers insgesamt gearbeitet wird, unabhängig davon, welche Kollegen im Einzelnen tätig sind.
Welche Mitbestimmungsmöglichkeiten haben Sie bei der Arbeitszeiterfassung aus heutiger Sicht?


hr Arbeitgeber wird ein Zeiterfassungssystem einführen müssen. Daran wird er nicht vorbeikommen. Bei der Frage, ob er das tut, haben Sie als Betriebsrat nicht mitzubestimmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im September 2022 klargestellt, als es entschied, dass Ihnen weder ein Initiativ- noch ein Mitbestimmungsrecht zustehe.

Darüber hinaus stellt der Referentenentwurf nun auch die Arbeitszeiterfassung sicher. Sollte das endgültige Gesetz den Arbeitgebern letztlich Spielräume lassen oder können Sie sich als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber auf Regelungen einigen, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen, steht Ihnen u. U. ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 BetrVG zu.

Unabhängig davon haben Sie ein Kontrollrecht. § 80 BetrVG gibt Ihnen das Recht, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge usw. zu überwachen. Spätestens seit der BAG-Entscheidung gehört auch die Arbeitszeiterfassung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dazu. Schließlich besteht die Verpflichtung bereits jetzt.

Ihr Kontrollrecht bietet Ihnen als Betriebsrat eine gute Möglichkeit, auf Ihren Arbeitgeber zuzugehen und ihn an seine Pflicht zu erinnern. Sollte er die Arbeitszeit von Ihnen und Ihren Kollegen bisher nicht erfassen, fordern Sie ihn auf, ein Arbeitszeiterfassungssystem zu etablieren.

Spannendes Urteil zu Ihren Informationsrechten als Betriebsrat!

Nahezu täglich schaue ich mir an, welche neuen Urteile und Beschlüsse die deutsche Justiz veröffentlicht. Dabei bin ich nun über folgenden Fall gestoßen:

Der Betriebsrat eines Textilunternehmens forderte vom Arbeitgeber Auskünfte über die Personalplanung und den Berufsbildungsbedarf. Der Arbeitgeber ließ den Betriebsrat auflaufen. Eine detaillierte Personalplanung gäbe es bei ihm gar nicht. Er träfe allenfalls „situative“ Entscheidungen.

Mit dieser Auskunft wollte sich der Betriebsrat richtigerweise nicht abspeisen lassen. Er forderte trotzdem detaillierte Informationen zur Personalplanung und der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an. Nur so könne er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen. Weil eine Einigung nicht zustande kam, landete der Fall vor Gericht.

So hat das Gericht entschieden

Das LAG München entschied teilweise zugunsten des Betriebsrats (LAG München, Beschluss vom 27.05.2024, Az. 4 TaBV 68/23). Und zwar wie folgt:

1. Personalplanung:

Als Betriebsrat haben Sie Anspruch auf Informationen, wenn Ihr Arbeitgeber Personalplanung betreibt. Dabei geht es vor allem um Vorgaben wie Stundenbudgets und ihre Relevanz für die Personalplanung. ABER:

Als Betriebsrat müssen Sie (!) nachweisen, dass eine Personalplanung existiert. Tut Sie es nicht, dürfen Sie dann nicht „der Einfachheit halber“ Auskünfte zu „vorgelagerten“ Parametern wie Umsatzzielen fordern.

Hintergrund:
Nach § 92 Abs. 1 BetrVG hat Sie Ihr Arbeitgeber über seine Personalplanung zu unterrichten. Es handelt sich hierbei um ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sondern lediglich um ein Mitwirkungsrecht.

2. Berufsbildung:

Als Betriebstat haben Sie nach § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG das Recht, Ihren Arbeitgeber zur Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs aufzufordern. Ihr Arbeitgeber muss dann eine detaillierte Ermittlung vorlegen. Er muss den Ist- und Soll-Zustand der Qualifikationen der Mitarbeitenden darlegen. Allgemeinplätze reichen nicht.

Auskünfte, die der Arbeitgeber im entschiedenen Fall erteilen musste:

1. Stundenbudget:
Der Arbeitgeber musste Auskunft darüber geben, welches Stundenbudget monatsbezogen festgelegt wurde und wie dieses Stundenbudget ermittelt wurde. Dies umfasste auch die Frage, inwiefern dieses Budget die Personalplanung beeinflusst hat.


2. Relevanz der Umsatzziele für die Personalplanung:
Der Arbeitgeber musste mitteilen, ob und inwiefern die täglich mitgeteilten Umsatzziele Einfluss auf die Personalplanung haben. Dies betrifft die Frage, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in welcher Position und zu welchen Zeiten benötigt werden.

Auskünfte, die der Arbeitgeber nicht erteilen musste:

1. Umsatzziele:
Der Betriebsrat hatte keinen Anspruch darauf, über die Umsatzziele informiert zu werden, da diese als betriebswirtschaftliche Parameter gelten, aber nicht direkt zur Personalplanung gehören.

2. Anzahl und Einsatz von Fremdarbeitskräften:
Der Arbeitgeber musste keine Auskunft darüber erteilt werden, wie viele Fremdarbeiterinnen und Fremdarbeiter (z. B. über Arbeitnehmerüberlassung) in der Vergangenheit oder für die Zukunft eingeplant wurden, da es keine Anhaltspunkte gab, dass diese Planung relevant für den laufenden Personalbedarf war.

3. Krankheitsquote:
Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, über eine Krankheitsquote zu informieren, da diese für die Personalplanung nicht verwendet wurde. Der Arbeitgeber plante mit dem vorhandenen Personal und berücksichtigte Krankheitsfälle situativ.

4. Vergangenheitsbezogene Daten:
Der Betriebsrat konnte keine Auskunft über die Personalplanung für die Jahre 2022 und 2023 verlangen, da das Informationsrecht nach § 92 BetrVG nur für gegenwärtige und zukünftige Planungen gilt.

Mein Tipp:

Nutzen Sie Ihre Rechte aus § 92 BetrVG konsequent, um über die Personalplanung informiert zu werden. Auch wenn der Arbeitgeber behauptet, keine Personalplanung zu betreiben, können Sie auf konkreten Indizien bestehen, wie z. B. der Nutzung von Stundenbudgets oder spezifischen Einsatzplänen.

Nutzen Sie auch Ihr Initiativrecht, den Arbeitgeber zur Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs aufzufordern. Diese Ermittlung muss systematisch erfolgen und auf einem Vergleich von Ist- und Soll-Zustand basieren. Nutzen Sie folgendes Muster:

Anfrage des Betriebsrats zur Personalplanung und Berufsbildung

An die Geschäftsleitung ….


Im Rahmen unserer Mitbestimmungsrechte gemäß § 92 und § 96 BetrVG bitten wir um umfassende Informationen zur Personalplanung und zum Berufsbildungsbedarf in unserer Filiale.

1. Personalplanung:

Bitte informieren Sie uns über den aktuellen Stand der Personalplanung 2025.
Sollte diese vermeintlich nicht oder nicht bestehen, informieren Sie uns bitte wie folgt:

Bitte teilen Sie uns mit, welches Stundenbudget für das Jahr 2024 für unsere Filiale vorgesehen ist und wie dieses festgelegt wurde.

Gibt es Vorgaben, beispielsweise in Form von Umsatzzielen, die Einfluss auf die Personalplanung haben? Wenn ja, bitten wir um eine detaillierte Erklärung dieser Vorgaben.


2. Berufsbildungsbedarf:

Bitte teilen Sie uns mit, ob und welcher Bedarf an Berufsbildung (Fortbildung, Umschulung, etc.) für die einzelnen Mitarbeitenden besteht. Wir bitten Sie um eine Erläuterung der Methoden, die Sie zur Ermittlung dieses Bedarfs verwenden.
Wir bitten um eine schriftliche Antwort innerhalb von 14 Tagen.

So nutzen Sie Ihr Initiativrecht zu Gefährdungsbeurteilungen richtig machtvoll

Ihr Arbeitgeber muss regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen erstellen, um mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten zu erkennen – und vor allem, damit er die richtigen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Hierzu verpflichtet ihn das Arbeitsschutzgesetz ebenso wie die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, aber auch die SDGUV-Vorschrift Nr. 1, das Mutterschutzgesetz und weitere Gesetze.

Dass Sie als Betriebsrat für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine wichtige Aufgabe haben, geht das Thema Sie unmittelbar an. Denken Sie nur an:

87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG:
Dieser Paragraf gibt Ihnen unmittelbar Mitbestimmungsrecht in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Insbesondere wenn es um die Einführung und Anwendung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz im Betrieb geht, haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dazu zählt auch die Mitbestimmung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz.

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG:
In § 80 Abs. 1 BetrVG sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats festgelegt. Hier wird Ihnen als Betriebsrat das Initiativrecht zugesprochen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb aktiv einzufordern. Sie haben die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

§ 89 BetrVG – Mitwirkung im Arbeitsschutz:
In § 89 BetrVG ist geregelt, dass Sie als Betriebsrat bei allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken haben. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Sie über geplante Maßnahmen zum Arbeitsschutz informieren und einbeziehen muss.

Sie können also auch eigene Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsschutzes unterbreiten, wie zum Beispiel die Durchführung oder Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung.

§ 91 BetrVG – Mitbestimmung bei gesundheitsgefährdenden Arbeitsplätzen:
Dieser Paragraf gibt Ihnen ein besonderes Recht, wenn es um Arbeitsplätze geht, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Sollte ein Arbeitsplatz gesundheitsgefährdend sein, hat haben Sie das Recht, Maßnahmen zu fordern, um die Gefährdung zu beseitigen.

Die relevanten Stellen im BetrVG, die Ihre Zuständigkeit für den Arbeits- und Gesundheitsschutz regeln und Ihnen das Initiativrecht zum Thema Gefährdungsbeurteilungen zusprechen, sind also:

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz)
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG (Überwachungs- und Initiativrecht)
§ 89 BetrVG (Mitwirkung im Arbeitsschutz)
§ 91 BetrVG (Mitbestimmungsrecht bei gesundheitsgefährdenden Arbeitsplätzen)

Bleibt die Frage:
Wann und wie können Sie als Betriebsrat erzwingen, dass Ihr Arbeitgeber für einen bestimmten Arbeitsplatz oder Bereich im Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen durchführt bzw. aktualisiert?

Die Lösung:
Sie haben das Recht, eine Gefährdungsbeurteilung in den folgenden Fällen einzufordern:

Einführung neuer Arbeitsmittel oder -verfahren:
Wenn Ihr Arbeitgeber neue Maschinen, Werkzeuge oder Produktionsprozesse einführt, müssen diese auf mögliche Gefährdungen geprüft werden.

Veränderungen von Arbeitsplätzen:
Bei einer Umstrukturierung oder Neuorganisation von Arbeitsplätzen müssen potenzielle Gefährdungen wie ergonomische Risiken oder Sicherheitsaspekte untersucht werden.

Verwendung von Gefahrstoffen:
Wird im Betrieb mit neuen oder gefährlichen Stoffen gearbeitet, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung erfolgen.

Unfall oder Beinahe-Unfall:
Nach sicherheitsrelevanten Vorfällen ist eine Überprüfung des Arbeitsbereichs erforderlich.

Änderungen der Gesetzeslage:
Wenn neue Arbeitsschutzgesetze oder -vorschriften in Kraft treten, muss Ihr Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilungen anpassen.

Besondere Gefährdungen für bestimmte Gruppen:
Für Schwangere, Jugendliche, behinderte oder ältere Arbeitnehmer müssen besondere Gefährdungen erfasst und präventive Maßnahmen ergriffen werden.

Wie können Sie als Betriebsrat eine Gefährdungsbeurteilung erzwingen?
Sie können alle eben angesprochene Rechte aus dem BetrVG nutzen, um Ihren Arbeitgeber zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu zwingen. Maßgeblich sind hier vor allem §  87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Sie haben das Recht, in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzuwirken. Das schließt die Gefährdungsbeurteilung ein. Sie können den Arbeitgeber zur Durchführung oder Aktualisierung auffordern, wenn dies erforderlich ist) und:

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Sie können aktiv Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einfordern, also auch die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

So gehen Sie vor:
Wenn eine Gefährdungsbeurteilung notwendig ist, fassen Sie in einer Betriebsratssitzung einen entsprechenden Beschluss und übermitteln diesen schriftlich an den Arbeitgeber.

Wichtig:
Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung stellt (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?
Wenn der Arbeitgeber Ihrer Aufforderung nicht nachkommt und keine Gefährdungsbeurteilung durchführt, haben Sie mehrere Handlungsoptionen:

Einschaltung der Aufsichtsbehörden:
Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft) informieren. Diese Behörden haben die Möglichkeit, den Arbeitgeber zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu verpflichten und Bußgelder zu verhängen.

Anrufung der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG):
Bei einem Konflikt zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber können Sie die Einigungsstelle anrufen. Diese Instanz entscheidet verbindlich darüber, ob der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss.

Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht:
Wenn eine akute Gefahr für die Arbeitnehmer besteht, können Sie vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die den Arbeitgeber zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Verweigerung der Zustimmung zu Maßnahmen:
Falls der Arbeitgeber neue Arbeitsverfahren oder -mittel einführen will, ohne die erforderliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, können Sie die Zustimmung verweigern und so die Einführung dieser Maßnahmen blockieren, bis die Beurteilung erfolgt ist.

Fazit:
Als Betriebsrat haben Sie umfassende Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte im Bereich des Arbeitsschutzes. Wenn Ihr Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilungen durchführt oder diese nicht aktualisiert, können Sie aktiv werden und verschiedene rechtliche und organisatorische Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Damit tragen Sie entscheidend zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Belegschaft bei. Und genauso soll es sein!

Neue EU-Richtlinie Entgelttransparenz: Was Sie als Betriebsrat wissen müssen

Noch immer wird das Thema Entgelttransparenz von vielen Arbeitgebern in der Praxis stiefmütterlich behandelt. Das könnte sich mit der Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) der Europäischen Union (EU) ändern. Sie muss allerdings erst bis Anfang Juni 2026, also in knapp 2 Jahren, in deutsches Recht umgesetzt werden. Damit Sie jetzt bereits die wichtigsten Neuerungen kennen, habe ich sie für Sie kurz zusammengefasst.

Ohne Vergütungssystem geht es nicht

Nach Art. 4 Abs. 1 EntgTranspRL werden Vergütungsstrukturen verpflichtend, die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleisten. Das Vergütungssystem muss es möglich machen, Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien zu beurteilen. Und zwar im Hinblick darauf, ob sich Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert ihrer Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Ihr Arbeitgeber wird Gehälter also nicht mehr ohne Weiteres frei verhandeln können. Ihr Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, nach welchen Kriterien er Gehälter festlegt und erhöht (Art. 6 EntgTranspRL). Die entsprechende Darstellung muss leicht verständlich sein. Eine Ausnahme soll wohl geregelt werden: Der deutsche Gesetzgeber kann Kleinunternehmen aus der Pflicht herausnehmen.

Daten zum Entgeltgefälle sind zu übermitteln

Ihr Arbeitgeber wird zudem künftig anders als nach dem bisherigen deutschen Entgelttransparenzgesetz verpflichtet sein, der zuständigen Behörde regelmäßig umfangreiche Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle in Ihrem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Das regelt Art. 9 EntgTranspRL. Allerdings gibt es auch hierbei eine Grenze im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten. Die Pflicht soll sämtliche Betriebe ab 100 Beschäftigten betreffen.

Auskunftsrecht wird ausgeweitet

Nach Art. 7 EntgTranspRL sollen künftig alle Ihre Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit erhalten, Auskunft über das Durchschnittsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten. Und zwar aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Die Unternehmensgröße soll keine Rolle mehr spielen.

‍Gerichtsurteil: Wer nicht arbeiten darf, bekommt auch bei Krankheit kein Geld

Haben Sie schon einmal den Begriff „Monokausalität“ gehört? Das Bundesarbeitsgericht verwendet ihn in seinem am 18.9.2024 veröffentlichten Urteil vom Az. 5 AZR 241/23.

Im entschiedenen Fall waren zwei Dinge gleichzeitig eingetreten:

Eine Arbeitnehmerin durfte aufgrund einer behördlichen Verfügung nicht mehr arbeiten, da sie sich weigerte, sich gegen Corona impfen zu lassen. Eine Impfung (oder ein Genesenen-Nachweis) waren aber Voraussetzung, um die Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen. Ab 8. September 2022 galt das Arbeitsverbot.

Am 8.9. erkrankte die Arbeitnehmerin. Ihrem Arbeitgeber sandte sie eine AU-Bescheinigung und mehrere Folgebescheinigungen. Der Arbeitgeber aber war der Meinung, dass der Arbeitnehmerin keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zusteht. Sie hätte eh nicht arbeiten können. Da spiele die zweifelsfrei diagnostizierte Erkrankung (kein Corona) keine Rolle.



BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers

Über 3 Instanzen hinweg versuchte die Arbeitnehmerin ihr Geld zu bekommen. Über alle 3 Instanzen hinweg verlor sie. Zuletzt entschied das BAG:
Die Klägerin war im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie war ohne Verschulden aufgrund eines regelwidrigen Körper- und Geisteszustands nicht in der Lage ihre vertragliche geschuldete Leistung als Krankenschwester zu erbringen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht aber der Grundsatz der Monokausalität entgegen. Die Klägerin war bereits aufgrund der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom 6. September 2022 an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung gehindert.

Vereinfacht ausgedrückt: Wer nicht arbeiten darf, hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist.

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf also nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (so auch BAG Urteil vom 24. März 2004, Az. 5 AZR 355/03 oder auch BAG, Urteil vom 20. März 2024, Az. 5 AZR 234/23).


Achtung: Keine Lohnfortzahlung trotz Arbeitsunfähigkeit? In diesen 3 Fällen geht’s

Eine Arbeitnehmerin verweigerte Corona-Tests. Das zu einer Zeit, als nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden konnten, nur betreten durften, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen waren.

Weil die Arbeitnehmerin sich weder testen lassen wollte noch genesen war und auch nicht geimpft, durfte sie nicht mehr arbeiten. Der Arbeitgeber stellte die Lohnzahlung ein. Doch die Arbeitnehmerin machte geltend, dass sie arbeitsunfähig, also krank, gewesen sei. Das belegten die von ihr ab dem Tag des „Nicht mehr arbeiten dürfens“ vorgelegten AU-Bescheinigungen. Doch das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied (Urteil vom 28.05.2024, Az. 5 Sa 105/23):

An der Monokausalität fehlt es damit auch, wenn eine Kollegin oder ein Kollege zum Beispiel aus den folgenden Gründen nicht arbeiten darf:
  • Er oder sie erfüllt gesetzliche oder arbeitsschutzrechtliche Voraussetzungen nicht (z.B. fehlende vorgeschriebene Eignungsuntersuchung),
  • Er oder sie erfüllt gesetzliche oder arbeitsschutzrechtliche Voraussetzungen nicht (z.B. fehlende vorgeschriebene Eignungsuntersuchung),
  • bei unberechtigter Arbeitsverweigerung  (= Weigerung, die durch Direktionsrecht übertragenen Aufgaben auszuführen)
In diesen Fällen gibt es also auch kein Geld.


Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das folgende Urteil:

Urlaubsansprüche einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers können durch eine Freistellung erfüllt werden. Das aber ist nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht. Vor allem dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor der Freistellung bestand (LAG Sachsen, am 30.4.2024 veröffentlichtes Urteil Az. 4 Sa 17/23).

Im entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin erkrankt. Der Arbeitgeber kündigte und stellte die Arbeitnehmerin frei. Unter Anrechnung des noch offenen Urlaubs, wie er meinte. Doch die Arbeitnehmerin wollte den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub ausbezahlt bekomme. Schließlich sei krank gewesen und hätte den Urlaub auch so nicht nehmen können.

Trick des Arbeitgebers zog nicht

Der Arbeitgeber zog den Beweiswert der AU-Bescheinigungen in Zweifel. Begründung: Die Arbeitnehmerin sei während der Krankschreibung „fröhlich bummelnd“ in der Leipziger Innenstadt gesehen worden. Zudem sei aus ihrem Facebook-Profil ersichtlich, dass sie während ihrer Krankschreibung eine Gartenparty besucht habe. Aber:

Die Arbeitnehmerin konnte darlegen, dass sie aufgrund einer psychogenen Erschöpfung krankgeschrieben war. Eine psychogene Erschöpfung ist eine Form der extremen Müdigkeit und Erschöpfung, die durch seelische oder psychische Belastungen entsteht. Hierzu das Gericht:

Im Rahmen eines solchen Erkrankungsbildes ist das Aufsuchen von Freunden und Bekannten, auch im Rahmen einer Feierlichkeit, „nicht geeignet, um Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen“. Gleiches gelte für die Erledigung von Besorgungen in der Leipziger Innenstadt.


Fazit:
as Verhalten war nicht genesungswidrig – und deshalb kam der Arbeitgeber in diesem Fall mit seinen Argumenten nicht durch. Die Arbeitnehmerin war wirklich krank. Er muss den noch offenen Urlaub abgelten.

Diese Sachkosten hat Ihr Arbeitgeber zu übernehmen


Büromaterial

Computer und Software für das Betriebsratsbüro werden i. d. R. Standard sein (Anspruch besteht, wenn Computer allgemein im Unternehmen genutzt werden)
E-Mail-Adressen für alle Mitglieder des Betriebsrats
Fachliteratur, z. B. eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift wie „Urteilsdienst für den Betriebsrat“ und ein Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz

Kosten für eine Einigungsstelle

Rechtsstreit-Kosten (geraten Sie mit Ihrem Arbeitgeber in eine gerichtliche Auseinandersetzung, hat Ihr Arbeitgeber sämtliche Kosten zu tragen. Lediglich die Kosten für eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung muss er nicht übernehmen. Ob Sie eine Auseinandersetzung wegen betriebsverfassungsrechtlicher Fragen vor Gericht führen oder nicht, entscheiden Sie als Betriebsrat. Auch insoweit haben Sie einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss zu fassen.
Reisekosten, die z. B. durch die Teilnahme an erforderlichen Schulungen entstehen oder aber im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen
Sachverständigenkosten (§ 80 Abs. 3 BetrVG); z. B. für die Beratung durch einen Anwalt in einer betrieblichen Angelegenheit. Zudem gilt die Beratung durch einen Sachverständigen bei der Einführung von KI-Systemen in Ihrem Betrieb als erforderlich.
Schulungskosten

Telefonanschluss im Betriebsratsbüro
Videokonferenz: Mit dem Betriebsräte-Modernisierungsgesetz sind die Betriebsratssitzungen nun auch dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz zulässig. Dazu wurde der neue § 30 Abs. 2 BetrVG eingeführt. Wenn Ihre Geschäftsordnung es zulässt, können Sie Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchführen. In diesem Fall haben Sie dann Anspruch auf ein Notebook oder Tablet pro Betriebsratskollege.
Zurverfügungstellung von Betriebsratsbüro, Besprechungsraum und Räumlichkeiten, die für die Betriebsversammlung genutzt werden können. Falls im Betrieb keine entsprechenden Räume vorhanden sein sollten, müssten die Kosten z. B. für die Anmietung von Räumen für Betriebsversammlung oder Sitzungen im Zweifel vom Arbeitgeber übernommen werden.

Betriebsratsvergütung: Was das neue Gesetz vorgibt

Der Bundestag hat Ende Juni 2024 die Gesetzesänderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zur Novellierung der Betriebsratsvergütung einstimmig beschlossen. Durch die gesetzlichen Änderungen sollen die Unsicherheiten, die durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit der Untreue bei einer erhöhten Vergütung des Betriebsrats entstanden sind (Bundesgerichtshof, 10.1.2023, Az. 6 StR 133/22), beseitigt werden. Im Rahmen der Novellierung sind 2 Paragrafen geändert worden, nämlich § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG.

Was sich bei § 37 Abs. 4 BetrVG ändert

§ 37 Abs. 4 BetrVG soll dahingehend ergänzt werden, dass der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Amtsübernahme, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Ihr Gehalt als Betriebsratsmitglied darf auch weiterhin nicht geringer ausfallen als das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit vergleichbarer Berufserfahrung.

Sie können eine Betriebsvereinbarung abschließen
Als Betriebsrat können Sie sich zudem mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung einigen, in der Sie die „vergleichbaren Arbeitnehmer“ definieren. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.

Betriebsvereinbarung sollte wohlüberlegt sein

Eine entsprechende Betriebsvereinbarung klingt verlockend, sie birgt allerdings die Gefahr, dass Sie sich selbst Ihrer Rechte beschneiden.

Sie sollten deshalb unbedingt sicherstellen, dass die entsprechenden Definitionen so konkret und vor allem in Ihrem Sinne sind, dass Sie von der Vergleichbarkeit profitieren.
Bleiben Lücken, die ausgelegt werden müssen, riskieren Sie, dass Ihr Arbeitgeber versucht, Sie schlechterzustellen.

§ 78 BetrVG erhält einen neuen Satz

§ 78 BetrVG soll durch den Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür nicht erfüllt, ergänzt werden.

Die konstituierende Sitzung


Die konstituierende Sitzung: Beginn Ihrer Amtszeit

Ihre erste Sitzung ist die konstituierende Sitzung. Hierzu lädt noch der Wahlvorstand ein, und zwar vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag. Eingeladen werden alle neu gewählten Personalratsmitglieder und ggf. Ersatzmitglieder, die die Wahl angenommen haben. Zudem setzt der Wahlvorstand noch eine Tagesordnung fest. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

Vermeiden Sie diesen Fehler: die personalratslose Zeit

Ihr Dienstherr muss Ihre Mitbestimmungsrechte erst beachten, wenn Ihr Gremium konstituiert ist. Sie sollten deshalb Ihre konstituierende Sitzung so legen, dass sie noch während oder unmittelbar im Anschluss an die Amtszeit des alten Personalrats stattfindet.

Das ist wichtig während der konstituierenden Sitzung
1. Sinn und Zweck der Sitzung

Wichtigstes Thema und Pflichtbestandteil der Tagesordnung ist die Wahl des Personalratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Die Beschlussfähigkeit des Gremiums wird noch vom Wahlvorstand festgestellt. Ist dies geschehen, muss zunächst ein Leiter für die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters bestimmt werden – per Wahl durch Sie und alle anderen anwesenden Personalräte.

Hier endet die Arbeit des Wahlvorstands

Sobald der Wahlleiter feststeht, entfällt das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands. Er muss den Raum dann verlassen. Der Wahlleiter übernimmt die Leitung der konstituierenden Sitzung des Personalrats.

2.  Der Wahlvorstand geht, der Wahlleiter übernimmt

Die Aufgabe des Wahlvorstands endet hier. Man könnte es so formulieren: „Der Wahlvorstand hat seine Schuldigkeit getan, der Personalrat ist gewählt, der Wahlvorstand kann gehen.“

3.  Die Wahl Ihres Vorstands, Vorsitzenden und seines Stellvertreters

Jetzt bilden Sie aus Ihrer Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Nachdem der Vorstand gewählt ist, bestimmt der Personalrat, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt, § 35 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Außerdem sind die Stellvertreter zu bestimmen (§ 35 Abs. 1 BPersVG).

4.  Sitzungsprotokoll nicht vergessen

Halten Sie das Ergebnis der Wahl im Sitzungsprotokoll fest. Der gewählte Personalratsvorsitzende sowie ein weiterer Personalratskollege unterschreiben es.

Möchten Sie Vorsitzender werden?

Für das Amt des Personalratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sind in erster Linie erfahrene Personalräte gefragt. Hier könnten Sie sich als alter Hase einbringen.

Wenn Sie doch nicht wollen

Sind Sie erst einmal zum Vorsitzenden gewählt, tragen Sie grundsätzlich 4 Jahre lang eine große Verantwortung. Allerdings können Sie die Wahl auch ablehnen oder Ihr Amt später jederzeit niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Personalrat (nicht gegenüber dem Dienstherrn). Nehmen Sie die Wahl nicht an, ist so lange zu wählen, bis ein Vorsitzender gefunden ist.

Wie Sie von einer Geschäftsordnung profitieren

Gleich zu Beginn Ihrer Amtszeit sollten Sie und Ihre Kollegen sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind hierzu zwar nicht verpflichtet, § 42 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Eine Geschäftsordnung ist aber ein sinnvolles Instrument, das Ihnen – richtig angepackt – die Arbeit erleichtert und Sie vor Fehlern bewahrt. Zudem trägt sie dazu bei, dass die Arbeit für alle Personalratsmitglieder, insbesondere auch für Neulinge, transparent und rechtssicher ist.

Vermutlich wissen Sie aber bereits aufgrund Ihrer Erfahrung: Von einer durchdachten Geschäftsordnung kann ein Personalrat nur profitieren. Das Regelwerk gilt grundsätzlich für die Dauer einer Amtsperiode. Als neu gewähltes Gremium können Sie auch die Geschäftsordnung des bisherigen Personalrats übernehmen. Arbeiten Sie hier mit erfahrenen Personalräten zusammen. Für die Geschäftsordnung benötigen Sie einen Mehrheitsbeschluss.

Welche Themen außerdem speziell in Ihrer Dienststelle sachdienlich sind, wissen vor allem Sie als erprobter Personalrat. Bringen Sie bei der Zusammenstellung der Regeln möglichst viele Ihrer Erfahrungen ein. Anhand der unten stehenden Checkliste können Sie prüfen, ob einzelne Bestandteile speziell für Ihre Geschäftsordnung nützlich sind oder nicht.

Diese Wirkung haben die neuen Regeln

Die Geschäftsordnung gilt nur intern für Ihr Gremium. Sie verpflichtet weder Ihren Dienstherrn noch Ihre „Nicht- Personalratskollegen“. Sie können mit den festgelegten Regelungen keine gesetzlichen Bestimmungen ändern, sondern sie lediglich näher ausgestalten und ergänzen.

Verstößt ein Mitglied des Personalrats bewusst und wiederholt gegen die Geschäftsordnung, ist das eine grobe Pflichtverletzung, die mit dem Ausschluss aus dem Personalrat geahndet werden kann (§ 30 BPersVG).

So gehen Sie vor

Die Geschäftsordnung können Sie nur durch absoluten Mehrheitsbeschluss Ihres Gremiums verabschieden. Das bedeutet: Nicht nur die Mehrheit der anwesenden, sondern die Mehrheit aller Personalratsmitglieder muss zustimmen. Wie bei jeder Beschlussfassung sind auch hier eine ordnungsgemäße Einladung an alle Personalratsmitglieder (bzw. bei Verhinderung an die Ersatzmitglieder) und eine rechtzeitige Mitteilung über die Tagesordnung Voraussetzung. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Personalratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
Nach der Beschlussfassung ist das Regelwerk schriftlich festzuhalten und vom Personalratsvorsitzenden zu unterschreiben. Außerdem muss die Geschäftsordnung ins Protokoll der Sitzung aufgenommen werden.

Den Dienstherrn brauchen Sie nicht zu informieren

Händigen Sie den Personalratsmitgliedern und den Ersatzmitgliedern je ein Exemplar der Geschäftsordnung aus. Den Dienstherrn brauchen Sie nicht über die Inhalte Ihrer Geschäftsordnung zu informieren. Die Aushändigung eines Exemplars an ihn (zumindest in Teilen) kann aber sinnvoll sein, wenn Ihre Geschäftsordnung Regelungen enthält, die ihn betreffen. Ich würde davon aber eher Abstand nehmen, denn es ist Ihre Geschäftsordnung.

GESCHÄFTSORDNUNG

Regelmäßiger Zeitpunkt und Ort der Sitzungen
Einladungsfristen
Aufgabenverteilung im Gremium und in den Ausschüssen
Zeit und Ort für Möglichkeit der Einsichtnahme in Unterlagen
Wer übernimmt welche Aufgaben, wenn Vorsitzender und Stellvertreter verhindert sind?
Redeordnung
Regeln der Sitzungsleitung
Regeln über die Protokollführung und die Verteilung des Protokolls, etc.
Verschwiegenheitspflichten über Personalratsinterna
Abstimmungsregeln
Spielregeln, wenn Personen an den Sitzungen teilnehmen, die nicht dem Personalrat angehören, Beispiel: Dienstherr
Bestimmungen über Personalversammlungen
Stellen Sie alte Dienstvereinbarungen auf den Prüfstand

Wenn Ihr Gremium die ersten organisatorischen Hürden genommen hat und gut zusammenarbeitet, sollten Sie sich alte Dienstvereinbarungen vornehmen, die irgendwann einmal mit dem Dienstherrn geschlossen wurden. Das bringt frischen Wind in die Dienststelle.

Möglicherweise enden diese demnächst, sind thematisch überholt oder haben sich nicht bewährt. Vielleicht hat Ihr Gremium auch neue Mitglieder, die die Dienstvereinbarungen des bisherigen Gremiums aus Sicht der Belegschaft erlebt haben, sie daher kritisch sehen und hier wertvolle neue Impulse einbringen. Kümmern Sie sich in all diesen Fällen um neue, zeitgemäße und für die Belegschaft optimale Dienstvereinbarungen.

Das Ende der Amtszeit eines Personalrats oder dessen geänderte Zusammensetzung bzw. Größe führen nicht zum Ende einer Dienstvereinbarung. Wäre das der Fall, müsste jeder neu gewählte Personalrat gleich zu Beginn sämtliche Vereinbarungen neu schließen. Und das würde jedes Gremium erst mal „erschlagen“.

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Gremium gute Öffentlichkeitsarbeit macht

„Tue Gutes und sprich darüber!“ Unter diesem Motto steht auch Ihre Personalratstätigkeit: Sie arbeiten für und mit der Belegschaft. Dabei erhalten Sie vor allem durch Transparenz das nötige Vertrauen und den Rückhalt Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Als wiedergewählter Personalrat bringen Sie die nötige Erfahrung mit, um alle Kommunikationskanäle richtig zu nutzen. Die Belegschaft hat Sie gewählt, um deren Interessen zu vertreten.

Diese Aufgabe können Sie nur erfüllen, wenn Sie eine regelmäßige Rückkopplung von der Belegschaft erhalten. Eine echte Rückkopplung wiederum ist nur dann möglich, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle wissen,

was Sie überhaupt machen,
was Sie mit Ihrer Tätigkeit bewirken,
wann und wie sie sich an Sie wenden können.
Folgende Kanäle sollten Sie für die Kommunikation mit der Belegschaft und für Ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen:

Ständige Ansprechbarkeit in Eilfällen

Gleich zu Beginn Ihrer Amtszeit sollten Sie bekannt geben, dass jeder Mitarbeiter ein Personalratsmitglied seines Vertrauens konsultieren kann, um Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu erörtern. Dies soll und darf laut Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit erfolgen.

Das Arbeitsentgelt muss Ihr Dienstherr während dieser Zeit weiterzahlen. Möglicherweise ist das Ihren Kolleginnen und Kollegen bereits bekannt. Weisen Sie dennoch darauf hin.

Es gibt Arbeitnehmer, die sich einen Ruck geben müssen, um ein Problem anzusprechen, und Ermutigung benötigen, bevor sie sich trauen. Wählen Sie am besten 2 Personen aus, die als Hauptansprechpartner fungieren, und zwar möglichst ein männliches und ein weibliches Mitglied.

Sprechstunde

Richten Sie darüber hinaus während der Arbeitszeit Sprechstunden ein. Abzuklären brauchen Sie mit dem Dienstherrn nur Zeit und Ort (§ 45 BPersVG). Wie Sie dabei am besten vorgehen, erfahren Sie detailliert auf der nächsten Seite.

Ob Sie eine Sprechstunde einrichten, entscheiden allein Sie. Im Gegensatz zur offenen Ansprechbarkeit (die Sie mindestens für dringende Fälle aufrechterhalten sollten) können Sie im Rahmen von Sprechstunden die Gespräche mit den Kolleginnen und Kollegen gebündelt und ohne arbeitsbedingte Ablenkungen in Ruhe durchführen. Machen Sie die Sprechstundenzeiten über alle verfügbaren Kommunikationskanäle bekannt.

Personalversamm

lungSie müssen einmal im Halbjahr eine Personalversammlung einberufen (§ 59 BPersVG) und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Hier haben Sie die Gelegenheit, Ihre Arbeit zu präsentieren. Bereiten Sie Ihre Tätigkeitsberichte deshalb gut vor.

Schwarzes Brett

Jeder Personalrat muss mindestens ein Schwarzes Brett haben. Je nach Art und Größe der Dienststelle sind auch mehrere sinnvoll. Wählen Sie für Ihr Schwarzes Brett einen Ort aus, den alle Arbeitnehmer regelmäßig passieren und der gleichzeitig ausreichend Platz bietet.

Vorstellung der Mitglieder

Schön ist es für die Belegschaft, wenn Sie die einzelnen Mitglieder Ihres Gremiums mit einem Bild und ein paar markanten Stichpunkten vorstellen. Sinnvoll sind darüber hinaus Veröffentlichungen über aktuelle Themen aus der Arbeitswelt mit dienstlichem Bezug.

Intranet

Das moderne Pendant zum Schwarzen Brett ist eine eigene Seite des Personalrats im Intranet. Das Intranet sollte grundsätzlich parallel zum Schwarzen Brett geführt werden und dieselben Informationen wie das Schwarze Brett enthalten, damit alle Kollegen davon Kenntnis erhalten können.

Lassen Sie sich nicht abhalten

Manch einem Dienstherrn ist die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitnehmervertretung ein Dorn im Auge. Ihr Dienstherr kann aber nichts gegen Ihre Veröffentlichungen im Intranet unternehmen, sofern diese keinen strafbaren Inhalt haben und auch nicht den Frieden in der Dienststelle massiv stören.

Vernachlässigen Sie das Intranet nicht

Nach dem Motto „Aus den Augen, aus dem Sinn“ wird das Intranet gern vergessen. Ihre Intranetseite muss aber regelmäßig gepflegt werden. Wenn hier über Monate dieselben Informationen stehen, entsteht bei der Belegschaft schnell der Eindruck, Sie hätten nichts zu tun oder keine Ambitionen.

Kosten: Bringen Sie Ihre Ausstattung auf Vordermann

Ihr Dienstherr ist nach § 46 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) verpflichtet, Ihnen alles an Material zur Verfügung zu stellen, was Sie für Ihre Arbeit benötigen, z. B.: Büroraum, Schreibtisch, IT-Ausstattung, Telefon, ggf. Sitzungsräume, Büromaterial.

Sie dürfen grundsätzlich nur Sachmittel verlangen

Geht es um Büroausstattung, Räume oder Ähnliches, also um Ihren Anspruch nach § 47 BPersVG, haben Sie „nur“ einen Überlassungsanspruch. Kommt Ihr Dienstherr seinen Pflichten nicht nach, dürfen Sie ausnahmsweise alles Nötige zunächst selbst besorgen und von ihm Aufwendungsersatz verlangen. Möglicherweise ist es ihm sogar lieber, wenn Sie sich selbst um die nötigen Anschaffungen kümmern – nach vorheriger Absprache, versteht sich.

Diese Kosten muss Ihr Dienstherr außerdem tragen

Nach z. B. § 47 BPersVG und § 54 BPersVG hat Ihr Dienstherr Ihre Kosten, beispielsweise für Schulungen, Sachverständige etc., zu tragen. Überlegen Sie bereits jetzt, welche Kosten im Laufe Ihrer Amtszeit entstehen könnten.

Ihr Freistellungsanspruch

Ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, nach § 44 BPersVG bestimmte Kosten zu tragen (z. B. für Schulungen), haben Sie grundsätzlich einen Freistellungsanspruch gegen ihn. Das bedeutet: Sie können von ihm verlangen, dass er Ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dritten Gläubigern nachkommt. Voraussetzungen:

Die in Anspruch genommene Leistung ist zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich, das Entgelt für die Leistung ist marktüblich und es liegt ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Personalrats zugrunde.

Vermeiden Sie die Budgetierung Ihrer Kosten

Ihr Dienstherr ist verpflichtet, Ihre Kosten, die notwendigerweise im Rahmen Ihrer Arbeit anfallen, zu tragen. Das betrifft Kosten für Sachverständige, Schulungen etc. Der Versuch einer Budgetierung von Kosten zu Beginn eines Jahres ist bei Arbeitgebern besonders beliebt. Das ist durchaus legitim, denn nur auf diese Weise lassen sich die Ausgaben verschiedener Kostenstellen planen.

Möchte Ihr Dienstherr dies aber auch mit Ihrem Finanzbedarf tun, legen Sie sofort ein Veto ein. Eine Budgetierung der Personalratskosten brauchen Sie nicht hinzunehmen. Ihre Ausgaben sind nicht planbar – Sie wissen am Jahresanfang ja noch gar nicht, welcher Bedarf entsteht, welche Streitigkeiten Sie mit dem Dienstherrn ausfechten müssen etc. Zwingt er Sie dazu, mit einem Budget hauszuhalten, behindert er Ihre Tätigkeit.

So kommen Alt und Neu zusammen

Ihr neues Gremium setzt sich nun aus neu gewählten und bereits erfahrenen Mitgliedern zusammen. Unerfahrenheit und Routine, Alt und Jung sowie die unterschiedlichsten Vorstellungen prallen aufeinander. Dennoch ist es ganz wichtig, dass Sie nach außen hin geschlossen auftreten: gegenüber der Belegschaft und vor allem gegenüber der Dienststellenleitung. Schnell ein gut funktionierendes, einheitliches Team zu werden, das ist jetzt die Aufgabe der alten und der neuen Personalratsmitglieder.

Meistens kommen Neulinge im Personalrat und wiedergewählte Personalräte das erste Mal in der konstituierenden Sitzung zusammen. Den neuen Mitgliedern kommt möglicherweise vieles fremd vor. Sie müssen feststellen, dass die Abläufe der Personalratsarbeit teilweise strengen Regeln unterworfen sind, die ihnen vielleicht sehr seltsam und bürokratisch erscheinen. Damit in solchen Fällen Berührungsängste und Vorurteile ausgeräumt werden, gibt es 2 wichtige Regeln:

1. Für neue Personalräte: Fragen Sie die „alten Hasen“, wenn Sie den Sinn einer Regel oder bestimmte Abläufe nicht verstehen. Scheuen Sie sich nicht, erfahrene Personalratsmitglieder immer und immer wieder zu löchern, bis Sie alles wissen, was Sie benötigen, um Ihr Amt ausüben zu können.

2. Für wiedergewählte Personalräte: Versuchen Sie, sich daran zu erinnern, wie unsicher und unwissend sich ein ganz neuer Personalrat in den ersten Tagen fühlen kann. Reagieren Sie deshalb nicht gestresst oder kurz angebunden, wenn die Neulinge mit vielen Fragen auf Sie einstürmen. Bemühen Sie sich, alle Fragen und Zweifel von vornherein auszuräumen.

Sollten Sie wirklich mal keine Zeit haben oder geht es um Fragen, zu denen auch Sie keine Auskunft geben können, verweisen Sie die neuen Kolleginnen und Kollegen ausnahmsweise an die Gewerkschaft. Vielleicht haben Sie im Rahmen Ihrer bisherigen Tätigkeit bereits gute Kontakte geknüpft, die Sie weiterempfehlen können.

Vermeiden Sie diesen Fehler: Teambildung läuft nebenher

Viele neue Personalratsgremien stürzen sich sofort ins Tagesgeschäft. Die Teamfindung muss sich so nebenher ergeben. Diese Herangehensweise sollten Sie auf alle Fälle vermeiden. Der Findungsprozess dauert so viel zu lange oder klappt gar nicht. Und plötzlich ist bereits das Folgequartal da, Sie müssen eine Personalversammlung einberufen und haben an sich nichts Handfestes vorzuweisen.
Gehen Sie Ihren Teamfindungsprozess bewusst und konsequent an. Kommunizieren Sie dies auch ruhig nach außen, damit Belegschaft und Dienstherr wissen, dass Sie etwas tun. Beherzigen beide Seiten diese Grundsätze, kann eigentlich kaum etwas schiefgehen. Darüber hinaus gibt es aber zahlreiche Schritte, die Sie gehen können, um möglichst schnell ein besonders effizientes Team zu werden.

Schritt für Schritt gemeinsam erfolgreich

1. Schritt: Aufgaben festlegen, die zu vergeben sind, und entsprechende Anforderungsprofile erarbeiten

In einem Personalrat, in dem keine Aufgaben an die einzelnen Mitglieder verteilt werden, bleibt schließlich die gesamte Arbeit an einigen wenigen – meist den erfahrenen – Mitgliedern hängen. Neue, schüchterne oder weniger engagierte Personalräte bleiben außen vor. Das ist für die Effizienz des Gremiums sehr ungünstig.
Denn gerade neue Mitglieder bringen häufig einen anderen Blickwinkel sowie einen starken Veränderungswillen mit. Sie wissen aber aufgrund ihrer fehlenden Erfahrung oft nicht, wie sie ihr Engagement in konkrete Aufgaben umsetzen können und welche Folgen bestimmte Handlungen nach sich ziehen. Sinnvoll ist es deshalb – abgesehen von den Ausschüssen, die ab einer bestimmten Größe des Gremiums ohnehin vorgeschrieben sind – feste Funktionen zu definieren und entsprechende Anforderungsprofile zu erarbeiten.

2. Schritt: Wissenskarten erstellen

Die einzelnen Mitglieder Ihres Gremiums sollten sich an Ihrem Schwarzen Brett mit Bild und kurzen Informationen zur Funktion vorstellen. Noch einen Schritt weiter gehen sogenannte Wissenskarten, die auf Papier erstellt und/oder im Intranet angelegt werden. Jede Wissenskarte benennt ein Mitglied und dessen Fähigkeiten, Aufgaben, Themenschwerpunkte und die Amtszeit. Das hilft nicht nur Ihren Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle enorm, wenn sie Personalräte mit bestimmten Fähigkeiten oder einfach nur viel Erfahrung suchen. Auch für Sie selbst kann eine Wissenskarte eine große Hilfe darstellen, wenn Ihr Gremium groß ist.

3. Schritt: Ein Patensystem einführen

Ist Ihr Gremium groß, ist ein Patensystem sehr sinnvoll. Dabei erhält jedes neue Mitglied einen erfahrenen Personalrat zur Seite gestellt. Das neue Mitglied arbeitet sich auf diese Weise schneller in das Gremium ein und versteht dessen Arbeitsabläufe sofort.

4. Schritt: Anforderungen festlegen

Wer bringt welche Fähigkeiten mit? Aufgrund des Anforderungsprofils (Übersicht Seite 10) sollten die Mitglieder selbst einschätzen, wie ausgeprägt ihre Kompetenzen sind. Anschließend überlegen Sie gemeinsam, wie die ermittelten Stärken optimal eingesetzt werden können. Anhand dieser Informationen können Sie nun auch die Schulungen planen, um die ermittelten Lücken möglichst schnell zu schließen. Das gilt übrigens nicht nur für die neuen Kandidaten. Auch die altbewährten Mitglieder sollten sich stets vor Augen halten, dass sie niemals auslernen.

Interessengerecht schulen

Wichtig ist natürlich auch, wo sich die Mitglieder engagieren wollen. Wenn ein Mitglied ohne juristische Kenntnisse gern ins „Team Dienstvereinbarungen“ möchte, können die fehlenden Vorkenntnisse ohne Weiteres durch eine Schulung erworben werden. Die meisten Menschen sind vor allem dann motiviert, wenn sie etwas gern tun.
Ein „gutes“ Wahlergebnis ist kein Kriterium für die Besetzung eines Amts. So können sich Personalräte mit vielen Stimmen nicht etwa als Erste ihr Lieblingsamt aussuchen. Die Kriterien für die Entscheidung der Wähler haben überhaupt nichts mit den Voraussetzungen für eine Position zu tun.

5.  Schritt: Eine Wissensdatenbank etablieren

Ein sehr effizientes Werkzeug, um das Wissen aller alten, neuen sowie bereits ausgeschiedenen Personalräte zusammenzubringen und auch für zukünftige Gremien zu bewahren, ist eine Wissensdatenbank. Dass ausgeschiedene und ausscheidende Mitglieder häufig einen großen Schatz an Erfahrungen mitnehmen, ist für ein derart wichtiges Gremium wie den Personalrat ein großer Verlust. Deshalb lohnt es sich in jedem Fall, die enorme Arbeit, die eine Wissensdatenbank macht, in Angriff zu nehmen. Warum nicht von Ihnen und Ihren Kollegen?

Eine Wissensdatenbank bedeutet konkret Folgendes: Sämtliches Wissen Ihrer Mitglieder, das beschrieben werden kann, wird in einer Datenbank strukturiert abgelegt. Es können Ordner eingerichtet werden, die Sie nach Schlagwörtern sortieren. Darin wiederum können Sie Gesetzestexte, Schreiben der Gewerkschaften etc. hinterlegen. Ganz wichtig, um Wiederholungsfehler zu vermeiden oder um an erzielte Siege anzuknüpfen, sind auch persönliche Erfahrungen. Deshalb sollte es einen Ordner geben, der wichtige Erfolgsgeschichten und markante Misserfolge enthält.

Beachten Sie bei der Planung dieses Projekts Folgendes

1. Ideal ist ein Datenbanksystem (Content-Management-System oder Wiki). Entscheiden Sie je nach technischen Möglichkeiten und nach Ausstattung, welches System sinnvoll für Sie ist. Haben Sie keinen Sachverständigen im Gremium sitzen, können Sie jemanden von außen zurate ziehen.

2. Vereinbaren Sie Dokumentenstandards (z. B. Benennungen für Ordner und Dateien).

3. Achten Sie von vornherein auf eine einfache, ständige Erweiterbarkeit der Datenbank.

4. Denken Sie von Anfang an auch an die Sicherheit. Ideal ist ein Dokumentenserver (möglicherweise auch extern als Cloud) oder ein Intranet, zu dem alle Mitglieder Ihres Gremiums Zugang haben.

Positionieren Sie sich jetzt mit erfolgreichem Selbstmarketing richtig

Das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienstherr ist heute in vielen Behörden partnerschaftlich. Die meisten Dienstherren wissen, dass ihre Personalräte die Arbeitnehmerinteressen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Dienststelle vertreten.

Ein gekonntes Selbstmarketing hilft Ihnen, sowohl von Ihren Kollegen aus der Belegschaft als auch von Ihrem Dienstherrn positiv wahrgenommen zu werden. Grundvoraussetzung dafür, dass das funktioniert, ist, dass Sie ein gesundes Maß an Selbstbewusstsein haben. Dazu müssen Sie Ihre eigenen Stärken und Schwächen kennen und akzeptieren. Zudem sollten Sie selbstverständlich bereit sein, sich weiterzuentwickeln und Ihre Schwächen möglichst abzumildern.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Betriebsvereinbarungen keine Fallstricke enthalten

Betriebsvereinbarungen sind das Rückgrat jeder klaren und fairen Regelung im Unternehmen. Sie setzen verbindliche Maßstäbe für das Arbeitsumfeld Ihrer Kollegen und schaffen Klarheit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Doch was passiert, wenn eine gut gemeinte Regelung im Nachhinein unerwünschte Konsequenzen hat?

Eine Betriebsvereinbarung ist mehr als nur ein Stück Papier - sie ist ein bindender Vertrag. Einmal unterschrieben, ist sie geltendes Recht. Doch wenn sich nachträglich zeigt, dass eine Regelung doch nicht so vorteilhaft war wie ursprünglich gedacht, kann das für Sie und Ihre Kollegen zur Herausforderung werden.

Fehler in Betriebsvereinbarungen vermeiden!

Um solche unangenehmen Überraschungen zu verhindern, brauchen Sie als Betriebsrat nicht nur ein gutes Gespür für die Bedürfnisse Ihrer Kollegen, sondern auch das Wissen, wie Sie diese in Verhandlungen effektiv vertreten.

Das bedeutet:
Doch keine Sorge - wir unterstützen Sie dabei, von Anfang an auf der sicheren Seite zu stehen!

Cannabis? Alkohol? So erkennen Sie, wann Sie als Betriebsrat eingreifen müssen

Drogen, Alkohol oder Medikamente während der Arbeitszeit können fatale Folgen für die Arbeitssicherheit haben. Doch wie erkennen Sie als Betriebsrat Suchtmittelmissbrauch?
Denn in längst nicht jedem Fall wirkt jemand betrunken. Und eine Überdosis Medikamente sieht man auch keinem an bis er stürzt!

Sicher ist: Arbeitgeber reagieren nach wie vor oft falsch:
Und wo sind überhaupt die Möglichkeiten und Grenzen für Sie als Betriebsrat, hier einzugreifen?

Sie können den Umgang mit Cannabis-Konsum auch in einer Betriebsvereinbarung regeln. Möglicherweise gibt es das schon für Alkohol und andere Suchtmittel.
Der Arbeitgeber muss zudem seine Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren und geeignete Maßnahmen festlegen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Und dann das Thema Unfallversicherung: Die DGUV Vorschrift 1 regelt bereits jetzt, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Unternehmer dürfen Versicherte, die offenbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefährdung anderer oder der eigenen Person auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2). Diese Regelungen gelten also der Formulierung nach bereits auch für Cannabis-Konsum

Weniger Steuern rückwirkend zum 1.1.2024

Kein Mensch in Deutschland soll wegen seiner Steuerlast von der Hand in den Mund leben sollen. Deswegen muss der Bevölkerung immer das verbleiben, was sie zwingend zum Leben brauchen. Deshalb ist bis zu einer bestimmten Summe keine Einkommensteuer zu zahlen: Das ist der Grundfreibetrag. Dieser Freibetrag wird immer an die Inflation angepasst. Wegen der gestiegenen Inflation wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2024 angehoben.

Kinderfreibetrag steigt
Daneben wird auch der Kinderfreibetrag 2024 angehoben, um 228 € auf 6.612 € steigen. Familien werden dadurch zusätzlich entlastet. Und wird auch mehr Kindergeld ausgezahlt. Ab Anfang 2025 werden 225 € Kindergeld monatlich gezahlt, was einem Plus von 5 € monatlich entspricht.

Und ich habe noch eine gute Nachricht für Sie als Betriebsrat (!)
Sie können ganz gezielt mitwirken, dass Ihren Kolleginnen und Kollegen noch mehr Netto vom Brutto bleibt. Durch das gezielte Nutzen aller möglichen steuerfreien oder steuerbegünstigten Sonderzahlungen. Sie als Betriebsrat bestimmen bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit. Das gibt Ihnen die einmalige Möglichkeit aktiv an der Lohnschraube mitdrehen und das Beste für ALLE Mitarbeiter rauszuholen.

Wie Sie als SBV ältere schwerbehinderte KollegInnen optimal unterstützen

Vorurteile über ältere Arbeitnehmer kennen Sie sicherlich: unflexibel, langsam, ständig krank ... Das gilt erst recht, wenn auch noch eine Schwerbehinderung vorliegt. Dabei zeigen Statistiken: Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind in der Regel überdurchschnittlich qualifiziert, sehr loyal und hoch motiviert.

Wie Sie altere KollegInnen nach langer Krankheit bei der Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützen

Auch wenn der Arbeitgeber keine Kündigungsabsichten hat, benötigen Ihre älteren KollegInnen mit Schwerbehinderung bei Erkrankungen Ihre besondere Unterstützung, erst recht, wenn es sich um eine lange, schwere Krankheit handelt.

Begleiten Sie Ihre betroffenen KollegInnen beispielsweise bei der Beantragung einer Reha-Maßnahme. Oft wird erst dadurch die Wiedereingliederung möglich und eine Rente wegen Erwerbsminderung kann vermieden werden. Besonders wichtig ist Ihre Unterstützung, wenn der Antrag abgelehnt wurde und der oder die Betroffene in Widerspruch geht.

Das ist das aktuell wichtigste Handlungsfeld für Sie als Betriebsrat

Liebe Leserin, Lieber Leser,

Die Krankenkassen schlagen Alarm: Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden psychisch krank - Burn-out, Depressionen, Magersucht oder Bulimie. Corona hat eine Spur der Verwüstung hinterlassen. Die Zahlen sind mehr als alarmierend:
Die Fehltage in Unternehmen wegen psychischer Erkrankungen haben sich in den letzten 10 Jahren mehr als verdoppelt. Ein Psychischer Krankheitsfall dauerte inzwischen durchschnittlich 39 Tage, ein so hoher Wert wurde niemals zuvor gemessen.

Es ist höchste Zeit, zu handeln!
Dreh- und Angelpunkte, um diese dramatische Entwicklung zu stoppen, sind nach Auffassung viele Expertinnen und Experten die Betriebsräte in den Unternehmen. Sie können über Initiativ- und Kontrollrecht maßgeblich dazu beitragen, dass die psychischen Belastungen im Unternehmen nicht zur gesundheitlichen Katastrophe für die Kolleginnen und Kollegen werden.

Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat,

stellen Sie sich bitte einmal vor, Ihr Kollege ist seit über 5 Monaten krank. Der Arbeitgeber zuckt mit den Schultern und sagt:

„Wir haben im Team über eine Wiedereingliederung gesprochen und sehen
dafür bei uns leider keine Möglichkeit. Tja, dann müssen wir halt jetzt krankheitsbedingt kündigen.“


Was tun Sie als Betriebsrat jetzt?

Lassen Sie den Dingen ihren Lauf und sehen zu, wie der Kollege durch die krankheitsbedingte Kündigung noch weiter ins Loch fällt?

Oder nehmen Sie die Zügel in die Hand und nutzen das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) genau dafür, wozu es vom Gesetzgeber auch gedacht war:

Das BEM dient der Beschäftigungssicherung und Gesunderhaltung der Mitarbeiter.

Und nicht als Alibi-Veranstaltung für den Arbeitgeber.

Sie könnten jetzt also so vorgehen:
Die Krux: 8 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX schreibt zwar vor, DASS es ein BEM geben muss. Doch WIE es aussehen soll, das hat der Gesetzgeber offengelassen.

Mit dem Totschlag-Argument „Krise" versuchen Arbeitgeber derzeit, Mitarbeiter zu entlassen oder schlicht Kosten zu senken.

Daher haben wir für Sie, als Betriebsrat, Spezial- Strategien entwickelt, mit denen Sie Ihrem Arbeitgeber seine Grenzen aufzeigen!

Laden Sie sich dieses „Kündigungs-Verhinderungs- Paket“ sofort als PDF-Report herunter – und entdecken Sie darin Deutschlands beste Strategien gegen betriebsbedingte Kündigungen:

Beschlussfähig als Betriebsrat? NEIN, wenn dieses Wort fehlt:

Kaum zu glauben: Wenn nur ein einziges Wort auf Ihrer Einladung zur Betriebsratssitzung oder Betriebsversammlung fehlt, ist sie ungültig!

Und damit haben Sie Ihrem Arbeitgeber ohne es zu wollen eine Steilvorlage geliefert, um alle Ihre Beschlüsse anzuzweifeln. Doch mit einer Spezial-Checkliste denken Sie an alle Details. Sie finden Sie im...

PDF-Spezial-Report „Betriebsratssitzung & Co". Hier herunterladen
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Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. Schwierig wird das dann, wenn die Frage nach dem Geschmack den Arbeitsplatz kostet. Das durfte jetzt ein Arbeitnehmer aus Nordrhein- Westfalen erfahren.

Laut Bekleidungsvorschrift des Arbeitgebers musste alle Beschäftigten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung tragen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden. Dazu gehörten auch rote Arbeitshosen. Der Arbeitgeber hielt diese roten Hosen aus 3 Gründen für sinnvoll:

1. Die Signalfarbe diene dem Schutz der Arbeitnehmer.
2. Sie erleichtere die Abgrenzung zu externen Beschäftigten.
3. Sie diene dem einheitlichen Auftreten des Unternehmens.

Der Arbeitnehmer, um den es hier geht, wollte aber partout keine roten Hosen tragen. Er erschien stattdessen lieber in schwarzer Hose oder trug dunkle Privatkleidung. Es folgte Ermahnung, Abmahnung, Abmahnung, Kündigung. Doch der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage - und erlebte nicht sein rotes, aber sein blaues Wunder. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Solingen NICHT einkassiert (Urteil vom 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23).
Begründung:

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